ASFA
Field Target
 
 
Über uns
Allgemeines
Vorstand
Statuten
Regeln
Schießstände
Statuten

STATUTEN

des Verbandes ASFA

AUSTRIAN METALLIC SILHOUETTE – FIELD TARGET ASSOCIATION
Österreichischer Verband für Metall Silhouetten und Feld Ziele

1 NAME, SITZ und TÄTIGKEITSBEREICH des VERBANDES
1.1 Der Name des Verbandes lautet: AUSTRIAN METALLIC SILHOUETTE – FIELD TARGET ASSOCIATION (ASFA)
1.2 Der Sitz des Verbandes ist in TATTENDORF/NÖ.
1.3 Der Tätigkeitsbereich des Verbandes erstreckt sich auf ganz ÖSTERREICH.
2 ZWECK des VERBANDES
2.1 Der Zweck des Verbandes besteht in der Organisation und Ausrichtung von sportlichen Wettkämpfen in den Schießdisziplinen Metallic Silhouette und Field Target. Die Tätigkeiten ermöglichen den angeschlossenen Vereinen die Teilnahme an nationalen und internationalen Veranstaltungen.
2.2 Der Verband ist von den internationalen Dachverbänden AETSM (ASSOCIATION EUROPEENNE DE TIR SUR SILHOUETTES METALLIQUES), IMSSU (INTERNATIONAL METALLIC SILHOUETTE SHOOTING UNION) und WFTF (WORLD FIELD TARGET FEDERATION), als Repräsentant für Österreich anerkannt.
3 MITTEL zur ERREICHUNG des ZWECKES
3.1 Ideelle Mittel: Vorträge, Schulungen, Versammlungen, Kontakte mit den internationalen Verbänden.
3.2 Materielle Mittel: Mitgliedsbeiträge, Einnahmen aus Sportveranstaltungen, Sponsor und Werbeeinnahmen, Spenden und sonstige Zuwendungen.
4 AUFNAHME in den VERBAND
Jeder Verein, der Mitglied eines österreichischen Landesverbandes ist. Die Aufnahme erfolgt, nach Abstimmung im Vorstand, mit einfacher Mehrheit.
5 MITGLIEDSCHAFT – RECHTE und PFLICHTEN
5.1 Die Vereine geben zu Beginn des Kalenderjahres Namen und Anzahl der Personen bekannt, die im laufenden Jahr an den vom Verband ausgeschriebenen Wettkämpfen teilnehmen werden. Es sind dies die österreichischen Meisterschaften, vom Verband organisierte nationale und internationale Bewerbe, Bewerbe im Ausland, sowie Europa und Weltmeisterschaften.
5.2 Mit dieser Anzahl an Personen ist der Verein auch bei Verbandsabstimmungen vertreten.
5.3 Der Mitgliedsbeitrag eines Vereines errechnet sich aus der Anzahl der gemeldeten Personen. Der Betrag ist bis spätestens 30 Tage nach dem Datum der Vorschreibung zu begleichen.
6 AUSTRITT und AUSSCHLUSS aus dem VERBAND
6.1 Ein Austritt aus dem Verband ist jedem Verein, unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist und in schriftlicher Form vorgebracht, möglich. Ein Anspruch auf Rückvergütung von Mitgliedsbeitrag ergibt sich daraus nicht.
6.2 Solange ein Verein seinen Jahresbeitrag nicht bezahlt hat, ist sein Stimmrecht ausgesetzt und seine Mitglieder verlieren die Teilnahmeberechtigung an den Verbandswettkämpfen.
6.3 Wenn auch nach mehrfacher Aufforderung keine Zahlung erfolgt, verliert der Verein seine Verbandszugehörigkeit.
7 Die VERBANDSORGANE
7.1 Der Vorstand
7.2 Die Mitgliederversammlung
7.3 Die Rechnungsprüfer
7.4 Das Schiedsgericht
8 Der VORSTAND
8.1 Der Vorstand besteht aus vier bis fünf Personen, die aus den Mitgliedern der dem Verband angeschlossenen Vereinen gewählt werden.
8.2
Die Funktionen sind:  Der Präsident
Der Vizepräsident
Der Schriftführer
Der Kassier
Weitere Aufgaben, wie die des technischen Direktors, des Webmaster und des Presse und PR Managers werden von den Vorstandsmitgliedern zusätzlich übernommen.
Bei Bedarf kann die Präsidentschaft in die Bereiche "Silhouette" und "Field Target" geteilt werden. Für diesen Fall übernehmen die Präsidenten jeweils die Vizepräsidentschaft der anderen Sparte.
8.3 Die Aufgaben des Vorstandes:
8.3.1 die Leitung des Verbandes,
8.3.2 die Verwaltung der Finanzen,
8.3.3 die Erstellung eines Jahresterminkalenders der Wettkämpfe, sowie deren Organisation,
8.3.4 die Erstellung eines jährlichen Rechnungsabschlusses sowie einer Vorschau auf das nächste Geschäftsjahr,
8.3.5 die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedsvereinen,
8.3.6 die Nominierung des Bundessportleiters,
8.3.7 die Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
8.3.8 die Vertretung nach außen durch den Präsidenten / Vizepräsidenten,
8.3.9 Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichstand entscheidet der Präsident. An der Abstimmung haben mindestens drei Vorstandsmitglieder teilzunehmen.
8.3.10 der Präsident / Vizepräsident führt bei Vorstandssitzungen und bei Mitgliederversammlungen den Vorsitz.
8.4 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
8.5 Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
9 Die MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im Jänner jeden Jahres statt. Teilnahmeberechtigt sind alle Vereine, die Mitglieder des Verbandes sind. Datum, Ort und Tagesordnung ist den Mitgliedervereinen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand, von den Rechnungsprüfern oder den Vereinen verlangt werden. Wenn dies von Seiten der Vereine geschieht, sind mindestens 1/10 aller qualifizierten Stimmen erforderlich. Die Versammlung hat innerhalb eines Monates stattzufinden. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung können schriftlich, bis eine Woche vor der Versammlung, dem Vorstand übergeben werden.
Das Stimmrecht kann nur bei persönlicher Anwesenheit ausgeübt werden.
Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:
9.1 die Genehmigung des Rechnungsabschlusses sowie der Jahresvorschau,
9.2 die Bestellung und Enthebung der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer,
9.3 die Festlegung des Mitgliedsbeitrages, pro Stimme eines Vereines. Der Gesamtjahresmitgliedsbeitrag eines Vereines errechnet sich aus der Anzahl der gemeldeten Personen bzw. Stimmen,
9.4 eine Änderung der Statuten,
9.5 die Auflösung des Verbandes,
9.6 die Beratung und Abstimmung über eingebrachte Anträge.
Die Abstimmung über die Punkte 9.1 – 9.3 und 9.6 erfolgt mit einfacher Mehrheit, im Falle des Punktes 9.4 ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Punkt 9.5 verlangt die Einstimmigkeit. Bei Stimmengleichheit gilt der Punkt als abgelehnt.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident.
Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Verbandsmitglieder anwesend ist. Ist diese Anzahl nicht vorhanden, findet eine halbe Stunde später eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig ist.
10 Die RECHNUNGSPRÜFER
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie sollten Mitglieder der angeschlossenen Vereine sein. Ihnen obliegt die Überprüfung der Finanzgebarung und des jährlichen Rechnungsabschlusses und sie teilen das Ergebnis der Mitgliederversammlung mit.
11 Das SCHIEDSGERICHT
In allen Streitigkeiten innerhalb des Verbandes, sowie zwischen dem Vorstand und den Mitgliedervereinen und den Mitgliedervereinen untereinander, entscheidet endgültig das Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht wird zusammengesetzt, in dem jeder Streitteil zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern erwählt und die Vier ein fünftes Mitglied zum Obmann des Schiedsgerichtes wählen.
Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach besten Wissen und Gewissen und fast seinen Beschluss mit einfacher Mehrheit.
Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig.
12 Die AUFLÖSUNG des VERBANDES
Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss muss einstimmig sein.
Die Versammlung bestimmt auch, was mit vorhandenen Werten geschehen soll. Wenn möglich, sollte es einer Organisation zur Verfügung gestellt werden, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verband, verfolgt.
Der Vorstand bestimmt einen Abwickler, der die Auflösung gemäß § 30 VerG vorzunehmen hat.
April 2009 Die Gründungsmitglieder:
 
Klima Walter
Lamprecht Peter
Surböck Christian
Zwiauer Ernst